Art 10 EG; Art 15 VO (EG)Nr 44/2001; § 42 Abs 2 JN
Einem nationalen Gericht steht die Überprüfung und Aufhebung einer rechtskräftigen, gerichtlichen innerstaatlichen E nicht zu, falls es sich herausstellt, dass sie Gemeinschaftsrecht widerspricht.
Art 10 EG; Art 15 VO (EG)Nr 44/2001; § 42 Abs 2 JN
Einem nationalen Gericht steht die Überprüfung und Aufhebung einer rechtskräftigen, gerichtlichen innerstaatlichen E nicht zu, falls es sich herausstellt, dass sie Gemeinschaftsrecht widerspricht.