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Rechtsprechung - Kurzzeitparken ist Miete und daher § 970 ABGB unanwendbar

Zivilrechtecolex 2007/389ecolex 2007, 935 Heft 12 v. 1.12.2007

§ 970 ABGB; § 1090 ABGB; § 6 Abs 1 Z 9 KSchG

Der OGH qualifiziert einen Garagen-Kurzzeitparkvertrag als reinen Mietvertrag und erläutert, dass ein Haftungsausschluss für Schädigungen Dritter oder für leicht verschuldete Sachschäden mit § 6 Abs 1 Z 9 KSchG in Einklang steht. Auch der unterlassene Abschluss einer Feuerversicherung durch den Garagenbetreiber begründe keine grob fahrlässige Sorgfaltspflichtverletzung.

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