§ 970 ABGB; § 1090 ABGB; § 6 Abs 1 Z 9 KSchG
Der OGH qualifiziert einen Garagen-Kurzzeitparkvertrag als reinen Mietvertrag und erläutert, dass ein Haftungsausschluss für Schädigungen Dritter oder für leicht verschuldete Sachschäden mit § 6 Abs 1 Z 9 KSchG in Einklang steht. Auch der unterlassene Abschluss einer Feuerversicherung durch den Garagenbetreiber begründe keine grob fahrlässige Sorgfaltspflichtverletzung.