§ 48 TKG 2003; § 50 TKG 2003; § 117 Z 7 TKG 2003; § 121 Abs 3 TKG 2003
Die Zusammenschaltungsanordnung ist als vertragesersetzender Bescheid zu qualifizieren, dessen Erlassung in den Zuständigkeitsbereich der Telekom-Control-Kommission fällt; die Verweisung auf den Zivilrechtsweg ist unzulässig.