§ 595 Abs 1 Z 5 ZPO
Ein "Teilschiedsspruch", mit dem über einen Kostenersatzantrag entschieden wird, unterliegt keiner gesonderten Anfechtbarkeit mittels Aufhebungsklage.
OGH 08.03.2006, 7 Ob 252/05t
§ 595 Abs 1 Z 5 ZPO
Ein "Teilschiedsspruch", mit dem über einen Kostenersatzantrag entschieden wird, unterliegt keiner gesonderten Anfechtbarkeit mittels Aufhebungsklage.
OGH 08.03.2006, 7 Ob 252/05t