Art V Abs 1 lit a NYÜ; Art V Abs 2 lit b NYÜ
Die Vollstreckbarerklärung eines ausländischen, in fremder Sprache verfassten Schiedsspruchs setzt die Übersetzung des vollständigen Schiedsspruchs, nicht aber die Anführung der dissenting opinions und auch nicht die Anwesenheit sämtlicher Schiedsrichter bei den Beratungen voraus. Die unvollständige Übersetzung stellt einen verbesserbaren Mangel dar.