Zusammenfassung: Die Autoren setzen sich mit dem rechtlichen Schicksal von Aktienoptionen im Fall eines Betriebsübergangs auseinander. Dabei weisen sie nach, dass ein Übergang der stock-options-Programme auf den Unternehmenserwerber nicht erfolgt. Die Ausbedingung der Präklusion von Aktienoptionen sei nur für noch nicht ausübbare Optionen möglich.
Rechtsgrundlagen: § 3 Abs 1 AVRAG; § 16 Abs 1 AngG