§ 1102 ABGB; § 111 EO
Sofern die Mietzinsvorauszahlung des Mieters nicht im Grundbuch ersichtlich gemacht wurde, ist der Zwangsverwalter berechtigt, das Mietentgelt nochmals klagsweise einzufordern. Weder die Gutgläubigkeit des Hypothekargläubigers noch der gute Glaube des Zwangsverwalters ist in diesem Zusammenhang maßgeblich.