§ 16 Abs 2 Z 6 RPflG; § 58 Abs 3 AußStrG; § 58 Abs 4 AußStrG; § 75 Abs 2 GBG; § 12 IPRG; § 9 IPRG; § 10 IPRG
Im Rahmen eines Revisionsrekurses muss amtswegig geprüft werden, ob die Unterinstanzen den Richtervorbehalt bei Sachverhalten mit Auslandsbezug hinreichend berücksichtigt haben. Die Missachtung des Richtervorbehalts hat die Nichtigkeit des Beschlusses zur folge.