§ 25c KSchG; § 1356 ABGB
Der OGH erläutert, unter welchen Voraussetzungen der Ausfallsbürge zur Haftung herangezogen werden kann und nimmt zur Begründung der Aufklärungspflicht nach § 25c KSchG Stellung. Weiters bejaht er den Verbraucherstatus des Geschäftsführers einer GmbH und konkretisiert die Warnpflicht des Gläubigers, der über die wirtschaftliche Situation des Hauptschuldners informiert ist bzw diese erkennen konnte.