§ 234 ZPO; § 9 EO; § 370 EO; § 371a EO
Der OGH prüft die Anwendbarkeit des § 9 EO vor der Begründung des Exekutionstitels und erläutert, dass der betreibende Gläubiger auch im Fall eines noch nicht rechtskräftig genehmigten Exekutionsantrags eine weitere Genehmigung nach § 370 EO erhalten kann.