§ 213 KO; § 199 Abs 2 KO; § 213 Abs 2 KO
Eine Restschuldbefreiung nach Billigkeit kommt auch bei einer Verlängerung des Abschöpfungsverfahrens und einer geringfügigen Unterschreitung der Mindestbefriedigungsquote in Ermangelung einer Gesetzeslücke nicht in Betracht.