§ 879 Abs 3 ABGB; § 1489 ABGB
Die Verkürzung der subjektiven Verjährungsfrist in den AAB für Wirtschaftstreuhänder begründet keine gröbliche Benachteiligung. Die Verkürzung der objektiven Verjährungsfrist entfaltet auch gegenüber Dritten Rechtswirkungen, ist im Sinne einer geltungserhaltenden Reduktion aber dahingehend auszulegen, dass die Frist erst durch den Eintritt eines Primärschadens in Gang gesetzt wird.