Zusammenfassung: Der UFS prüft, ob der Tätigkeitsbereich eines nebenberuflichen Künstlers einkommens- und umsatzsteuerlich als Liebhaberei oder aber als Einnahmenquelle zu qualifizieren ist.
UFS, 23.03.2005, RV/0443-G/02; UFS, 24.03.2005, RV/0307-G/04; UFS, 24.03.2005, RV/0357-G/04