Zusammenfassung: Der Autor setzt sich in seinem Beitrag mit den Auswirkungen des § 1396a Abs 3 ABGB (eingefügt durch ZessRÄG 2005) auseinander, der eine Mäßigung einer Konventionalstrafe für die Umgehung eines Abtretungsverbots für zulässig erklärt und damit erstmals den Anwendungsbereich des richterlichen Mäßigungsrechts auch auf beidseitige Unternehmensgeschäfte ausdehnt.
Rechtsgrundlagen: § 1396a Abs 3 ABGB