Zusammenfassung: Die Autoren prüfen in ihrem Beitrag, ob das dreijährige Gewerbeausübungsverbot nach einem genehmigten Ausverkauf (§ 33e Abs 1 UWG) mit verfassungsrechtlichen Grundsätzen in Einklang zu bringen ist. Aufbauend auf einer Darlegung der gewerberechtlichen Gewerbeentzugsgründe kritisieren sie insbesondere die unzureichend konkreten Ausnahmebestimmungen des § 33e Abs 2 UWG. Nach Meinung der Verfasser bestehen hier insbesondere Unvereinbarkeiten mit der Erwerbsfreiheit, dem Sachlichkeits- und Legalitätsgrundsatz, sodass das Gewerbeausübungsverbot insgesamt als eine nicht angemessene Sanktion zu qualifizieren ist.