§ 188 HGB
Der OGH erörtert, dass § 188 HGB bei jeder Vermögensverringerung des Geschäftsherrn zum Vorteil des stillen Gesellschafters zur Anwendung gelangt, sofern diese nicht ohnehin aufgrund der Verletzung anderer zwingender Rechtsbestimmungen als nichtig zu qualifizieren ist.