§ 6 Abs 1 Z 5 KSchG; § 1295 ABGB; § 1431 ABGB; § 1434 ABGB; § 1478 ABGB
Der OGH erläutert, dass eine Bereicherung der Bank erst mit vollständiger Tilgung der offenen Kapitalforderungen eintritt. Weiters legt er dar, dass die Bank für die Zugrundelegung einer rechtsungültigen Zinsanpassungsklausel schadenersatzrechtlich zur Verantwortung gezogen werden kann.