§ 18 EKEG; § 74 GmbHG; § 32a dGmbHG
Der OGH erläutert, dass die in der höchstgerichtlichen Judikatur entwickelten Grundwertungen für die rechtliche Einordnung eigenkapitalersetzender Gesellschafterdarlehen auch auf Sachverhalte Anwendung finden, die vor Inkrafttreten des EKEG stattfanden. Anleger mit einer Beteiligung von 4,5% fallen aber nicht in den Geltungsbereich des EKEG.