Zusammenfassung: Der Autor setzt sich in seinem Beitrag mit der Frage auseinander, ob § 107 Abs 3 TKG, der die Direktwerbung via e-mail oder sms an den eigenen Kundenkreis auch ohne Einverständnis der Adressaten erlaubt, sofern den Kunden eine Ablehnungsmöglichkeit offen steht, eine unsachliche Differenzierung gegenüber anderen Werbemethoden bedingt. In diesem Zusammenhang beleuchtet der Verfasser auch das Spannungsfeld dieser Ausnahmeregelung zu den Vorgaben des Datenschutzrechts.