Art 28 EG; MRK
Der Autor zeigt in seinem Beitrag, dass sich die Grundrechte der EMRK bereits als Bestandteil des gemeinschaftsrechtlichen Primärrechts etabliert haben und in bestimmten Konstellationen sogar Vorrang vor den Grundfreiheiten der EG genießein können. Die Entscheidung des EuGH in der Rechtssache Schmidberger bezieht Schärf dabei in seine Ausführungen mit ein.