§ 277 HGB; § 278 HGB; § 278 HGB; § 90 GOG
Der OGH bejaht die Verfassungs- und Gemeinschaftsrechtskonformität der handelsrechtlichen Publizitätsbestimmungen und die im Falle der Nichteinhaltung vorgesehenen Zwangssanktionen. Weiters legt er dar, dass die Verfahrensparteien keine Antragslegitimation für Vorabentscheidungsverfahren besitzen.