§ 1295 ABGB; § 1297 ABGB; § 1296 ABGB; § 1311 ABGB
Der OGH erläutert, dass die Regelungen der Bauordnung als Schutzgesetze zu qualifizieren sind, die aber zur Haftungsbegründung den Bestand eines Adäquanzzusammenhangs erfordern. Weiters prüft er in diesem Zusammenhang die Verantwortlichkeit eines "Anscheinsbauführer", der seine Firmentafel nur scheinhalber für eine Baustelle bereitstellt.