§ 443 ABGB; § 478 ABGB; § 529 ABGB; § 1500 ABGB
Der OGH nimmt Stellung zu Inhalt, Ausmaß, Begründung und Erlöschen der Servitut des Heimgangsrechts und legt dar, dass dieses nicht als Wohnrecht zu qualifizieren ist. Weiters prüft er, inwieweit diese Dienstbarkeit Bindungswirkung für den gutgläubigen Käufer des Grundstücks bzw für den Erwerber im Rahmen der Zwangsversteigerung entfaltet.