Zusammenfassung: Der OGH nimmt Stellung zur Bemessung des Ersatzanspruchs nach § 12 Abs 2 EKHG, wobei er insbesondere erläutert, ob der real geleistete oder aber nur der gesetzlich geschuldete Unterhalt auszugleichen ist.
OGH,12.09.2003, 2 Ob 281/02s
Rechtsgrundlagen: § 12 Abs 2 EKHG