§ 193 Abs 2 KO; § 194 Abs 2 Z 3 KO
Der OGH erörtert, unter welchen Voraussetzungen die konkursmäßige Verwertung eines zahlungsunfähigen Unternehmens zu unterbleiben hat und erläutert, welche Rechtsfolgen die unterlassene Beteiligung des Gemeinschuldners an der Unternehmensverwertung nach sich zieht.