§ 33 Abs 1 TP 5 GebG
Der VwGH erörtert, dass die im Rahmen eines Jagdpachtvertrags festgelegte Ausschließung der behördlichen Nachsichtsbefugnis bezüglich der Anstellung eines Berufsjägers keine Pflicht zur Beauftragung eines Berufsjägers begründet. Weiters legt der VwGH dar, dass die Gehaltsaufwendungen für den Berufsjäger bei der Bestimmung der Rechtsgeschäftsgebühr nicht zu berücksichtigen sind.