Zusammenfassung: Der Autor setzt sich mit der Frage auseinander, ob UVS, die nunmehr die Funktion einer Berufungsinstanz im anlagerechtlichen Bewilligungsverfahren innehaben, amtliche oder nichtamtliche Sachverständige mit der Begutachtung beauftragen können. Weiters prüft der Verfasser, wer die Kosten der Sachverständigentätigkeit übernehmen muss.
Rechtsgrundlagen: § 52 AVG; § 76 AVG