§ 3 Abs 1 Z 11 EStG
Der VwGH erörtert, dass ein Entwicklungshelfer nur bei einem aufrechtem Arbeitsverhältnis, nicht aber bei bloßem Bestand eines Werkvertrags, von der Steuerfreiheit des § 3 Abs 1 Z 11 EStG profitiert.
VwGH, 26.03.2003, 97/13/0114
§ 3 Abs 1 Z 11 EStG
Der VwGH erörtert, dass ein Entwicklungshelfer nur bei einem aufrechtem Arbeitsverhältnis, nicht aber bei bloßem Bestand eines Werkvertrags, von der Steuerfreiheit des § 3 Abs 1 Z 11 EStG profitiert.
VwGH, 26.03.2003, 97/13/0114