oö ROG; § 1311 ABGB
Der OGH erörtert, dass Einzelinteressen nicht vom Schutzbereich des Raumordnungsrechts erfasst sind, sodass Nachbarn, die infolge der Umwidmung eines Nachbargrundstücks Wertkürzungen ihrer Liegenschaften erleiden, keine Ausgleichsforderungen geltend machen können.