Zusammenfassung: In dem Beitrag werden die strafrechtlichen Folgen der Vorspiegelung der Dienstunfähigkeit dargestellt, wobei die Autoren die strafrechtliche Verantwortung des Dienstnehmer wie auch des Arztes prüfen. Dabei weisen sie nach, dass der Dienstnehmer durch Weiterbezug des Arbeitsentgeltes das Delikt des Beweismittelbetrugs gemäß § 146, 147 Abs 1 Z 1 StGB verwirklicht, woran der Arzt bei entsprechender Kenntnis der Täuschungsabsicht des Dienstnehmers als Beteiligungstäter mitwirkt. Weiters zeigen sie, dass auch die Abrechnung des Krankenschein durch die Arzt dessen Strafbarkeit wegen Betrugs begründen kann.