§ 1293 ABGB; § 1294 ABGB; § 1295 ABGB; § 1 PHG; § 2 PHG; Art 234 EG
Der OGH erläutert, dass eine Verfahrenspartei keinen Anspruch auf Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens besitzt. Weiters legt er dar, dass reine Vermögensschäden weder aufgrund eines Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter noch auf Grundlage des Produkthaftungsrechts ausgleichsfähig sind.