ÖNORM A 2050, Pkt 7.3.5.1
Der OGH erörtert, dass das Fehlen der Unterschrift auf Beiblättern einer im Rahmen eines Vergabeverfahrens gelegten Offerte keinen haftungsbegründenden Mangel darstellt, sofern sich an der inhaltlichen Gestaltung und Rechtswirksamkeit der Offerte nichts ändert.