Zusammenfassung: Die Autoren nehmen in ihrem Beitrag Bezug auf die durch das AbgRmRefG bedingte Änderung des § 299 BAO, der nunmehr eine kürzere Frist für die amtswegige Bescheidaufhebung vorsieht. Die Verfasser veranschaulichen, in welchen Fällen sich, vor allem zur Vermeidung nachteiliger Schritte, die Zurücknahme einer Berufung oder eines Vorlageersuchens empfiehlt.