Zusammenfassung: Der Autor setzt sich in seinem Beitrag mit den Meldepflichten von Optionsinhabern auseinander. Nach Darlegung der Offenlegungspflicht nach ö§ 91 und ö§ 92 BörseG zeigt Hödl Sachverhaltskonstellationen, bei denen keine Informationspflicht des Optionsbefugten besteht, wie z.B. bei Optionsschuldverschreibungen, der Europäischen Option oder Bezugsverträgen zwischen vormaligen Aktionären und Kaufinteressenten.