Zusammenfassung: Der Autor erörtert in seinem Beitrag die bestandsrechtliche Behandlung von Superädifikaten, setzt sich mit der Rechtsauffassung von Lehre und Judikatur kritisch auseinander und weist darauf hin, dass die durch die Mietrechtsnovelle 2001 eingefügte Bestimmung des § 1 Abs 2 Z 5 MRG eine analoge Zugrundelegung des MRG für viele nach 31.12.2001 geschaffene Superädifikats-Bodenmieten nicht mehr zulässt.