§ 879 Abs 3 ABGB; § 6 KSchG
Der OGH beurteilt die Rechtskonformität verschiedener allgemeiner Geschäftsbedingungen in Darlehensverträgen. So qualifiziert er Aufrundungsklauseln bzgl des Zinssatzes sowie die Belastung der Darlehensnehmer mit den Eintreibungsspesen von Forderungen als unzulässig und legt dar, dass die Einräumung eines bedingungslosen Rücktrittsrechts an die Bank mit den Vorgaben des § 6 Abs 2 Z 1 KSchG nicht in Einklang steht.