§ 1358 ABGB; § 1422 ABGB
Der OGH erörtert, dass der Treuhänder für die vereinbarungswidrige Zahlung des Kreditbetrags an den Gläubiger des Darlehensnehmers nur im Fall der Forderungseinlösung durch den Darlehensnehmer verantwortlich gemacht werden kann.
OGH, 02.04.2002, 1 Ob 59/02m