§ 523 ABGB; § 829 ABGB; § 13 Abs 2 WEG; § 15 WEG
Der OGH erörtert, dass die actio negatoria gegen den Hausverwalter eingebracht werden kann, sofern auf dessen Anweisung Verbesserungsarbeiten an allgemeinen Teilen des Wohnungseigentumsgegenstands vorgenommen werden, die mit einer Benützungsvereinbarung nicht im einklang stehen. Weiters bejaht der OGH die Möglichkeit des konkludenten Eintritts in eine Benutzungsregelung.