Zusammenfassung: Der Autor nimmt Stellung zur Berechnung des Abfertigungsanspruchs bei einem Übertritt von einem vollzeit- in ein Teilzeitarbeitsmodell. Dabei betont er die Anwendbarkeit des Art 141 EG und spricht sich für eine analoge Zugrundelegung des § 14 Abs 4 AVRAG aus.
Rechtsgrundlagen: § 14 Abs 4 AVRAG; § 23 AngG; Art 141 EG