Zusammenfassung: Der Autor nimmt Stellung zur geplanten Erlassung eines Eigenkapitalersatzgesetzes und weist darauf hin, dass dessen Anwendung nunmehr nicht mehr von Kriterien der Kreditunwürdigkeit, sondern vom Vorliegen der Kennziffern des URG abhängt. Weiters werden auch die mangelnde Rückforderung von Gesellschafterkrediten, die dem Unternehmer in Krisenzeiten gewährt wurden und die Gebrauchsüberlassung nur mehr in abgeschwächter Form als Anknüpfungsfaktoren beibehalten.