Zusammenfassung: Der Autor befasst sich in seinem Beitrag mit der Fragestellung, inwieweit der Transparenzgrundsatz des § 6 Abs 3 KSchG und die Interpretationsvorgabe des § 915 ABGB im Rahmen der Vertragsauslegung miteinander in Einklang zu bringen sind. Dabei analysiert er den Anwendungsbereich der Bestimmungen und weist nach, dass zwischen den beiden Normen kein Konkurrenzverhältnis besteht.
Rechtsgrundlagen: § 6 Abs 3 KSchG; § 915 ABGB; § 9b KSchG