Zusammenfassung: Der Autor setz sich in seinem Beitrag mit der Bestimmung des Art XII Z 3 EGUStG auseinander, der dem Schuldner von Verfahrenskosten einen Anspruch auf Rückvergütung von Umsatzsteuer in dem Ausmaß einräumt, wie der Prozesssieger als Vorsteuer geltend machen könnte. Kilches erläutert dabei die Auswirkungen auf ein anhängiges Exekutionsverfahren, auf das Pfandrecht eines Anwalts nach § 19 RAO sowie auf die Aufwendungen für Sachverständige.