§ 43 ABGB; § 381 Abs 1 Z 2 EO
Der OGH erläutert, dass die Domain-Bezeichnung "rechnungshof.com" uä und das Angebot vertraulicher Informationen auf der Internetseite, das den Anschein der Verletzung der amtlichen Verschwiegenheitspflicht erweckt, einen ungebührlichen Eingriff in das Namensrecht des Bundes als Rechtsträger des Rechnungshofs darstellt. Der Schaden liegt dabei im Ansehensverlust des Rechnungshofs begründet.