Zusammenfassung: Die Autoren setzen sich in ihrem Beitrag mit den Lehrmeinungen, die die Nichteinbeziehung von Karenzzeiten bei der Bemessung des Abfertigungsanspruches als mittelbare Diskriminierung von Frauen qualifizieren, kritisch auseinander. Nach Darlegung der Regelungsbereiche von art 141 EGV und der Gleichbehandlungs-Richtlinie weisen sie in einer vergleichenden Gegenüberstellung zur Anrechnung von Präsenz- und Zivildienstzeiten nach, dass eine Verletzung des art 141 EGV nicht vorliegt, da das karenzbedingte Ruhen des Arbeitsverhältnisses auf einer freiwilligen Disposition und keiner Rechtspflicht beruht.