Zusammenfassung: Der Autor weist in seinem Beitrag nach, dass die Nichtbeachtung von Versorgungspflichten des Arbeitslosen bei der Zuweisung einer Arbeitsstelle im Wohnort des Beschäftigungslosen entgegen der herrschenden Judikaturlinie des VwGH mit gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben nicht in Einklang steht. Weiters legt Mayr dar, dass die Ablehnung der Beschäftigungsaufnahme durch den Arbeitgeber wegen des Bestands von Sorgepflichten eine mittelbare Diskriminierung nach art 4 der RL 79/7/EWG darstellt und gleichzeitig das Gleichbehandlungsgesetz verletzt, was somit den Wegfall der Arbeitslosenunterstützung bzw der Notstandshilfe wegen Vereitelung einer Arbeitsaufnahme nicht rechtfertigt.