Zusammenfassung: Der OGH erörtert, dass den Frachtführer Informationspflichten wie auch eine Verpflichtung zur Offenlegung seiner Organisationsstruktur treffen, sofern die Beweislast bezüglich eines schweren Verschuldens des Frachtführers dem Geschädigten auferlegt ist.
OGH, 27,09.2000, 7 Ob 160/00f