§ 6 Abs 4 MaklerG; § 30 b Abs 1 KschG
Der OGH erörtert, dass der Makler zur Wahrung seiner Provisionsrechte eine persönliche Nahebeziehung zum Dritten offenlegen muss, wobei die Mitteilung gleich nach Abschluss des Maklerkontrakts noch als rechtzeitig anzusehen ist, wenn ein Unternehmer als Vertragspartner agiert.