§ 54 Abs 4 ÄrzteG
Der OGH hegt Bedenken ob der Gesetzeskonformität der Bestimmung der Richtlinie Arzt und Öffentlichkeit, welche die Nennung von Preisen für eigenen privatärztliche Leistungen in der Öffentlichkeit verbietet. Er hat daher beim VfGH einen Antrag auf Aufhebung der Bestimmungen gestellt.