§ 76 Abs 2 GmbHG
Die Rückabtretung eins Geschäftsanteiles bedarf sowohl hinsichtlich des Verpflichtungs- als auch hinsichtlich des Verfügungsgeschäftes eines Notariatsaktes.
OGH 20.1.2000, 6 Ob 241/99f
§ 76 Abs 2 GmbHG
Die Rückabtretung eins Geschäftsanteiles bedarf sowohl hinsichtlich des Verpflichtungs- als auch hinsichtlich des Verfügungsgeschäftes eines Notariatsaktes.
OGH 20.1.2000, 6 Ob 241/99f