§ 1041 ABGB
Bei Weiterbenutzung der Bestandsache nach Vertragsende steht dem Vermieter ein Anspruch auf ein Benützungsentgelt nach § 1041 ABGB zu.
OGH 25.8.1999, 3 Ob 54/98g
§ 1041 ABGB
Bei Weiterbenutzung der Bestandsache nach Vertragsende steht dem Vermieter ein Anspruch auf ein Benützungsentgelt nach § 1041 ABGB zu.
OGH 25.8.1999, 3 Ob 54/98g